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  2. Rechtliches & Gebühren
  3. Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen

Stand: 01.07.2026

für die Nutzung des GS1 Systems und den Bezug weiterer Produkte und Dienstleistungen des Vereins GS1 Schweiz

Version 1.0 / 01.07.2026

I Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend „AVB“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Verein GS1 Schweiz (nachfolgend «GS1 Switzerland») und seinen Mitgliedern und/oder sonstigen Vertragspartnern (nachfolgend gemeinsam «Kunde») für die Nutzung des GS1 Systems und für sämtliche weiteren Produkte und Dienstleistungen (nachfolgend «Services»). Für gewisse Services, insbesondere im Bereich der Bildungsangebote, gelten spezifische Geschäftsbedingungen von GS1 Switzerland, die im Widerspruchsfall den vorliegenden AVB vorgehen. Diese AVB können in mehreren Sprachfassungen zur Verfügung gestellt werden. Im Falle von Widersprüchen, Unklarheiten oder Auslegungsdifferenzen zwischen der deutschen, englischen, italienischen und französischen Fassung ist ausschliesslich die deutsche Fassung massgebend.
  2. Für das Rechtsverhältnis zwischen GS1 Switzerland und dem Kunden sind ausschliesslich die Statuten (für Mitglieder), Verträge, Auftragsdokumente oder Bestellungen im Webshop, in digitaler oder Schriftform (nachfolgend einzeln «Vertrag»), die vorliegenden AVB oder servicespezifischen Geschäftsbedingungen von GS1 Switzerland anwendbar. Davon abweichende Bestimmungen, insbesondere AGB des Kunden gelten nur, soweit sie von GS1 Switzerland schriftlich anerkannt worden sind. Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: (1) Statuten (sofern Mitgliedschaft), (2) Vertrag (3) servicespezifische Geschäftsbedingungen, (4) diese AVB.
  3. Als Schriftform anerkannt wird neben der eigenhändigen Unterschrift auch die Unterzeichnung in elektronischer Form (einschliesslich des Austauschs von signierten gescannten Kopien per E-Mail, über DocuSign oder einen anderen e-Signatur-Anbieter). Als Textform gilt jede lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere E-Mail und Kundenportal, die keine Unterschrift erfordern.
  4. Mit Inkrafttreten vorliegender AVB werden sämtliche bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nutzungsbedingungen im Zusammenhang mit dem GS1 System und den Services vollständig ersetzt. Vorbehalten bleiben ausschliesslich die servicespezifischen Geschäftsbedingungen für GS1 Bildung, soweit diese Anwendung finden. 
 

II Bedingungen «GS1 System» 

A. Anmeldung

  1. Das GS1 System ist ein weltweit standardisiertes System zur Identifikation, Erfassung und Weitergabe von Daten und Informationen entlang der gesamten Lieferkette. Es besteht aus einer oder mehreren Basisnummern (GCP, GS1 Company Prefix) mit welcher die weiterführenden Identifikations-schlüssel erstellt werden, insbesondere GTIN (Global Trade Item Number) für Produkte, GLN (Global Location Number) für Standorte und SSCC (Serial Shipping Container Code) für Logistikeinheiten.  
  2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des von GS1 Switzerland zur Verfügung gestellten Prozesses. Durch die Anmeldung anerkennt der Antragsteller die Statuten und die vorliegenden AVB. Über die Vergabe des Nutzungsrechts an den GS1 Identifikations-nummern entscheidet GS1 Switzerland.
  3. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anmelde- bzw. Bestellbestätigung bei Erhalt zu prüfen und allfällige Berichtigungen gegenüber GS1 Switzerland umgehend in Textform mitzuteilen.
  4. Das GS1 System und dessen Verwendung sind in den GS1 General Specifications (Allgemeinen GS1 Spezifikationen) im Detail geregelt; diese sind auf der Webseite von GS1 Switzerland publiziert.
  5. Der Kunde ist einverstanden, dass GS1 Switzerland die vom Kunden mittels Identifikationsnummern generierten Produktdaten über Datenaustauschplattformen Dritten zugänglich machen darf.  

B. Leistungsumfang

  1. GS1 Switzerland stellt dem Kunden die GS1 Basisnummer unter Beachtung der Durchführungsregelungen zur Verfügung. Die GS1 Basisnummer (insbesondere GCP, GS1 Company Prefix) ist die Grundlage für die GS1 Identifikationsschlüssel. Den Kunden können auch mehrere Basisnummern zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung dieser Nummern erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. Die Nummernvergabe erfolgt randomisiert und kann nicht beeinflusst werden.  
  2. GS1 Switzerland ist verantwortlich für die überschneidungsfreie Zuteilung der GS1 Basisnummern und stellt die weltweite Eindeutigkeit sicher. Die GS1 General Specifications (Allgemeinen GS1 Spezifikationen) sowie allfällig vorhandene nationale Zusatzbestimmungen werden in den dafür vorgesehenen Intervallen aktualisiert und publiziert. Änderungen mit Auswirkung auf die Kunden werden so früh wie möglich im offiziellen Organ (GS1 General Specifications) und/oder auf der Website von GS1 Switzerland veröffentlicht, damit die notwendigen Migrationsfristen durch die Kunden eingehalten werden können.
  3. Änderungen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Nutzung des GS1 Systems oder die Pflichten des Kunden werden diesem in geeigneter Weise vorgängig mitgeteilt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen zur Änderung der AVB gemäss Ziffer V.I sinngemäss. Änderungen ohne oder mit nur unwesentlichen Auswirkungen treten mit ihrer Publikation in Kraft.
  4. Zur Entwicklung und Förderung von Rationalisierungsvorhaben setzt GS1 Switzerland Fachbeiräte, Fach- und Arbeitsgruppen ein, die eine angemessene Mitwirkung der betroffenen Wirtschaftskreise sicherstellen.

C. Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat Änderungen seines jährlichen Gesamtumsatzes GS1 Switzerland jeweils bis spätestens Ende Kalenderjahr für die darauffolgende Verrechnungsperiode in Textform mitzuteilen und auf Antrag einen geeigneten Nachweis darüber zu erbringen. GS1 Switzerland behält sich eine Prüfung und eventuelle Umgruppierung vor. Die aufgrund der nicht korrekt deklarierten Gesamtumsatzzahlen ausstehenden Beiträge sind nach Erhalt der entsprechenden Rechnung an GS1 Switzerland zu überweisen.  
  2. Der Kunde informiert GS1 Switzerland jeweils rechtzeitig in Textform über folgende Veränderungen: (i) Firmenbezeichnung, (ii) Kontaktperson, (iii) Adressangaben inkl. E-Mail-Adresse und Telefonnummer, (iv) Umsatzveränderungen infolge erweiterter Geschäftstätigkeit und/oder Unternehmenszukäufe.
  3. Der Kunde schafft die technischen Voraussetzungen zur Nutzung des GS1 Systems. Bei aufeinander aufbauenden Systemen ist insbesondere die Abhängigkeit und die Hierarchie zu berücksichtigen.
  4. Soweit der Kunde das GS1 System nutzt, sollte er die GLN (Global Location Number) (inkl. Prüfziffer) in einem angemessenen Zeitraum auf seinen Auftragsformularen, Rechnungen und Lieferscheinen sowie in der sonstigen artikelbezogenen Korrespondenz mit den anderen System-Kunden angeben. Der Kunde sollte zudem im Schriftverkehr der Warenwirtschaft und des Rechnungswesens die GTIN als Artikelnummer einsetzen.
  5. Alle GS1 Identifikationsnummern (u. a. GLN, GTIN) dürfen nur gemäss den jeweils aktuell anwendbaren Anwendungs-regelungen genutzt werden. Diese gelten als Vertrags-bestandteil.  
  6. Zum Zwecke der Erfüllung der UDI-Anforderungen der US-Behörde für Lebens- und Arzneimittel (U.S. FDA) hat der Kunde bei der Anmeldung bzw. vor Verwendung GS1 Switzerland darüber zu informieren, ob eine GS1 Identifikationsnummer zur Identifizierung eines Medizin-produkts verwendet wird, welches im amerikanischen Zielmarkt vertrieben wird. Kommt der Kunde dieser Informationspflicht nicht fristgemäss nach, so können seine Daten nicht im jährlichen Bericht von GS1 Switzerland an die U.S. FDA genannt werden. GS1 Switzerland lehnt jegliche Haftung für daraus resultierende Konsequenzen (z. B. Kosten, administrative Prozesse, Anfragen von Regulierungsbehörden) ab.
  7. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen und stellt sicher, dass alle Daten und Informationen, die GS1 Switzerland zur Verfügung gestellt werden, insbesondere Produktdaten über Datenaustauschplattformen, jederzeit in der gebotenen Qualität, vollständig, korrekt und aktuell sind und keine Drittrechte verletzen. Etwaige Änderungen werden vom Kunden ohne Verzug vorgenommen.
  8. Eine missbräuchliche Verwendung von GS1 Identifikations-nummern kann zur fristlosen Kündigung der Nutzung und zu Schadensersatzansprüchen von GS1 Switzerland führen. Eine missbräuchliche Verwendung liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

    -Der Kunde gibt GS1 Identifikationsnummern ohne schriftliche Zustimmung von GS1 Switzerland an Dritte weiter;

    -Der Kunde verwendet GS1 Identifikationsnummern nach Ablauf der Kündigungsfrist oder nach einer erfolgten Rückgabe einzelner GS1 Basisnummern;

    -Der Kunde verwendet ihm nicht zugeteilte GS1 Identifikationsnummern.

  9. Die Schadenersatzpflicht gilt ausdrücklich auch für denjenigen Schaden, der GS1 Switzerland infolge der missbräuchlichen Verwendung der GS1 Identifikationsnummern entsteht, falls GS1 Switzerland von anderen Kunden berechtigterweise in Anspruch genommen wird.
  10. Bei missbräuchlicher Verwendung schuldet der Kunde GS1 Switzerland eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Diese beträgt CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Pflichten. Die Konventionalstrafe wird auf einen allenfalls zu leistenden Schadenersatz angerechnet.

D. Mitgliederbeitrag / Rechnungsstellung

  1. Der Mitgliederbeitrag der Benutzung des GS1 Systems setzt sich aus einer jährlichen Grundgebühr für die Mitgliedschaft und einem jährlichen Zuschlag für die Nutzung des GS1 Systems zusammen. Die Mitgliederbeiträge sind dem Anhang zu den Statuten zu entnehmen.  
  2. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils für ein ganzes Kalenderjahr erhoben und jährlich im Voraus in Rechnung gestellt.  
  3. Bei unterjähriger Aufnahme der Mitgliedschaft wird der Mitgliederbeitrag für das erste Kalenderjahr pro rata temporis ab dem Datum der Anmeldebestätigung fällig. Für Folgejahre ist der volle Mitgliederbeitrag unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung des GS1 Systems geschuldet. Eine unterjährige Reduktion oder Rückerstattung des Jahresbeitrags ist ausgeschlossen.
  4. Der Jahresbeitrag richtet sich nach dem jährlichen weltweiten Gesamtumsatz des Kunden. Bei einer Konzernmitgliedschaft gilt der gesamte Umsatz des Konzerns als Basis der Beitragsberechnung.

E. Laufzeit und Kündigung

  1. Ohne anderslautende Vereinbarung kann der Kunde seine Mitgliedschaft bzw. Nutzungsrechte am GS1 System unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen und entfaltet ihre Wirkung mit dem Eintreffen bei GS1 Switzerland.  
  2. Der Kunde kann jederzeit einzelne GS1 Basisnummern an GS1 Switzerland zurückgeben. Dafür ist keine Kündigung der Mitgliedschaft erforderlich. Die Rückgabe und damit der Verzicht auf die weitere Verwendung einzelner GS1 Basisnummern muss GS1 Switzerland vom Kunden in Textform mitgeteilt werden. Die Rückgabe einzelner GS1 Basisnummern während eines Kalenderjahres hat keinen Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrages und begründet keinen Anspruch auf (anteilige) Rückerstattung oder Reduktion.
  3. Mit der Kündigung und/oder Rückgabe einzelner GS1 Basisnummern verpflichtet sich der Kunde, die ihm von GS1 Switzerland bereitgestellten GS1 Basisnummern nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach Rückgabe nicht weiter zu verwenden. Die GS1 Basisnummern fallen ohne Vergütung an GS1 Switzerland zurück.
  4. Die Kündigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Pflicht zur Bezahlung des für das laufende Kalenderjahr geschuldeten Mitgliederbeitrages.
  5. Ein Wiederaufnahmeverfahren nach der Kündigung oder einem Ausschluss führt zu einer Bearbeitungsgebühr und hat gegebenenfalls Nachzahlungen ausstehender Mitgliederbeiträge zur Folge. Die aktuell gültige Gebühr ist online abrufbar unter folgendem Link: https://www.gs1.ch/de/rechtliches-gebuehren.  
  6. Eine Kündigung der Nutzung des GS1 Systems durch GS1 Switzerland ist nur aus wichtigem Grund möglich, insbesondere wegen Nichtbezahlung der Beiträge, schwerer oder wiederholter Verletzung dieser AVB oder Gefährdung der Funktionsfähigkeit des GS1 Systems.

III Bedingungen «Services»

A. Leistungsumfang                                      

  1. Art, Umfang und Eigenschaften der Services sowie die entsprechende Vergütung ergeben sich aus dem Vertrag und dem jeweils anwendbaren Produktbeschrieb, abrufbar unter dem entsprechenden Link auf der Webseite von GS1 Switzerland. Massgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Version des Produktbeschriebs.  
  2. GS1 Switzerland verpflichtet sich, dem Kunden den Service im vereinbarten Umfang (z.B. Kategorie, User, Ressourcen) zur Nutzung zugänglich zu machen, in der Regel über ein Datennetz.
  3. GS1 Switzerland ist berechtigt, Services ganz oder teilweise durch beigezogene Subunternehmer erbringen zu lassen. Der Kunde kann von GS1 Switzerland jederzeit Auskunft, über die für die Erbringung des Services eingesetzten Subunternehmer und deren Funktion verlangen. Für Handlungen oder Unterlassungen seiner Subunternehmer steht GS1 Switzerland im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen zwischen dem Subunternehmer und GS1 Switzerland ein.  
  4. GS1 Switzerland hat zur Wahrung des Qualitätsstandards, aber auch im Hinblick auf technische, organisatorische oder wirtschaftliche Entwicklungen, das Recht, die Services jederzeit zu aktualisieren, weiterzuentwickeln oder einzuschränken, solange der Kunde dabei keine wesentliche Einschränkung seiner Nutzungsrechte erfährt.  

B. Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde schafft die technischen Voraussetzungen zur Nutzung der Services (insbesondere Datenaustausch-plattformen). Bei aufeinander aufbauenden Systemen ist insbesondere die Abhängigkeit und die Hierarchie zu berücksichtigen.
  2. Der Kunde ist verantwortlich für die Bereitstellung und Instandhaltung der allenfalls für die Nutzung der Services benötigten Endgeräte, die Datenleitung für den Zugriff auf die Software (z.B. Hardware und Betriebssystem, Netzwerk-geräte, Miet- oder Internetverbindung etc.). Bei der Nutzung von Software als Service durch ihn oder von ihm bestimmte Benutzer beachtet er die anwendbaren und von GS1 Switzerland kommunizierten Vorgaben und schützt die Zugriffsdaten vor unberechtigten Zugriffen.

C. Nutzungsrechte des Kunden

  1. Mit der Annahme des Vertrags gewährt GS1 Switzerland dem Kunden ein nicht ausschliessliches, zeitlich auf die Vertragsdauer befristetes Recht zur bestimmungsgemässen Nutzung des Services, insbesondere der vertragsgegenständlichen Software als Service.  
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt,  

    -den Service zu veräussern oder zu vermieten, zu verpachten oder zu verleasen; 

    -Unterlizenzen an Dritte zu erteilen, sofern keine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und GS1 Switzerland vorliegt. Zudem ist der Service nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GS1 Switzerland auf Dritte übertragbar;

    -Vervielfältigungen vorzunehmen, die zur bestimmungsgemässen Benutzung des Services nicht erforderlich sind;  

    -den Service zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn und nur insoweit, wie das anwendbare Recht ungeachtet dieser Beschränkung dies ausdrücklich gestattet.

  3. Bei schwerwiegenden Verletzungen der Nutzungsbedingungen des Services (durch den Kunden selbst oder von ihm bestimmte Benutzer) oder der Pflichten des Kunden ist GS1 Switzerland berechtigt, dem Kunden den Zugang zum Service zu sperren.

D. Preise und Rechnungsstellung

  1. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Aufwand, zu festen Preisen, periodisch (z.B. monatlich oder jährlich), bei Vertragsschluss, nach Leistungserbringung oder gemäss vereinbartem Zahlungsplan.
  2. GS1 Switzerland hat das Recht, die Preise für die Services mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten anzupassen. Die Mitteilung erfolgt in Textform (per E-Mail oder Brief) und/oder auf der Webseite von GS1 Switzerland. Die neuen Preise kommen bei Beginn des darauffolgenden Vertragsjahres in Kraft.

E. Laufzeit und Kündigung

  1. Laufzeit und Kündigung sind im Vertrag bzw. in den spezifischen Geschäftsbedingungen geregelt. Ohne anderslautende Vereinbarung können Services von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten auf Ende jedes Vertragsjahres gekündigt werden. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
  2. Sofern im Vertrag oder in den servicespezifischen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, verlängern sich Services mit einer bestimmten Laufzeit nach Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer automatisch um eine weitere Vertragsperiode gleicher Dauer, sofern sie nicht von einer Partei unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Ziffer III.E.1 gekündigt werden. 

IV. Bedingungen für Veranstaltungen

  1. Als Veranstaltungen gelten insbesondere Konferenzen, Schulungen, Webinare und Seminare von GS1 Switzerland. Die Anmeldung zu Veranstaltungen ist definitiv und verbindlich. Eine Rückerstattung der Teilnahmegebühren ist ausgeschlossen. Ersatzpersonen können jederzeit gestellt werden. Programmänderungen bleiben vorbehalten.  
  2. Mit der Anmeldung und Teilnahme an der Veranstaltung erklärt sich der Kunde mit der Erstellung von Bild- und Filmaufnahmen seiner Person sowie deren Verwendung und Veröffentlichung zum Zweck der öffentlichen Berichterstattung und der Bewerbung der Aktivitäten und Services von GS1 Switzerland einverstanden.  
  3. Details zu den Veranstaltungen, insbesondere Teilnahmegebühren, sind auf der jeweiligen Webseite von GS1 Switzerland abrufbar.

V. Gemeinsame Bestimmungen

A. Angebot und Annahme

  1. Die Angebote von GS1 Switzerland sind freibleibend und unverbindlich, sofern bei der Angebotsangabe nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die dem Angebot zugehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen und Eigenschaftsangaben dienen lediglich zu Informationszwecken und sind nur dann massgeblich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.  
  2. An mündliche Erklärungen ist GS1 Switzerland nur bei nachträglicher in Textform erfolgter Bestätigung gebunden.
  3. Mit der Annahme der Offerte kommt ein Vertrag zustande.

B. Fristen und Termine

  1. GS1 Switzerland bemüht sich, vereinbarte Leistungen innerhalb der angegebenen Fristen zu erbringen. Termine und Fristen gelten jedoch nur dann als verbindlich, wenn sie von GS1 Switzerland in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Andernfalls gelten sämtliche Angaben zu Liefer- oder Leistungsfristen als unverbindlich.
  2. Verzögert sich die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer, ausserhalb des Einflussbereichs von GS1 Switzerland liegender Umstände, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Unfälle, Krankheiten, behördlichen Anordnungen, erheblicher Betriebsstörungen oder Arbeitskonflikte, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Subunternehmern von GS1 Switzerland eintreten.
  3. Der Kunde kann GS1 Switzerland bei verbindlichen Terminen frühestens nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist schriftlich in Verzug setzen. Die Nachfrist muss mindestens zehn (10) Werktage betragen.

C. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Ohne anderslautende Vereinbarung im Vertrag verstehen sich sämtliche Preise netto in Schweizer Franken, exkl. Mehrwertsteuer.
  2. Preisangaben im Webshop von GS1 Switzerland erfolgen ohne Gewähr. Offensichtliche Preisfehler, Schreib- oder Übermittlungsfehler sind für GS1 Switzerland nicht verbindlich. GS1 Switzerland behält sich vor, in solchen Fällen den Vertrag zu stornieren und den Kunden unverzüglich zu informieren.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungen von GS1 Switzerland innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug nach Rechnungsdatum zu bezahlen (Verfalltag). Der Kunde kommt nach Ablauf der Zahlungsfrist auch ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug. GS1 Switzerland ist berechtigt, einen Verzugszins in Höhe von 5% pro Jahr auf den geschuldeten Betrag zu fordern und den Zugang zu den Services zu sperren. GS1 Switzerland ist zudem berechtigt, in bestimmten Fällen eine Rechnungs- und Mahngebühr zu erheben. Die aktuell gültigen Gebühren sind online abrufbar unter folgendem Link: https://www.gs1.ch/de/rechtliches-gebuehren
  4. GS1 Switzerland behält sich das Recht vor, eine Vorauszahlung oder eine Begleichung der Rechnung mittels Lastschriftverfahren (LSV) zu verlangen.  
  5. Der Kunde kann im Rahmen der Bestellung eine Zahlungsmethode (z.B. Kreditkarte) hinterlegen. Mit der Hinterlegung der Zahlungsmethode erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass GS1 Switzerland diese Zahlungsmethode auch für zukünftige, wiederkehrende oder automatisch verlängerte Services und Mitgliedschaften zur Belastung der Entgelte verwendet. Die Belastung erfolgt jeweils zu Beginn der neuen Vertragsperiode oder zu dem im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt. Der Kunde kann die hinterlegte Zahlungsmethode jederzeit im Kundenportal ändern oder entfernen. Liegt zum Zeitpunkt der Fälligkeit keine gültige Zahlungsmethode vor, ist GS1 Switzerland berechtigt, auf Rechnungsstellung umzustellen oder den Zugang zu den Services gemäss diesen AVB einzuschränken.
  6. Zeit für Reisen im Auftrag des Kunden gilt als Arbeitszeit und Reisespesen werden dem Kunden nach Aufwand verrechnet.
  7. Ohne schriftliche Zustimmung von GS1 Switzerland ist der Kunde nicht berechtigt, die Verrechnung mit einer ihm zustehenden Forderung gegenüber GS1 Switzerland vorzunehmen.

D. Sorgfaltspflicht und Gewährleistung

  1. GS1 Switzerland erbringt seine Leistungen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt.
  2. Für Services, die über ein digitales Netzwerk erbracht werden, gilt:

    -GS1 Switzerland gewährleistet, dass die Services während der Vertragsdauer im Wesentlichen den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Bei Mängeln, welche GS1 Switzerland vom Kunden umgehend bei deren Feststellung detailliert in Textform mitgeteilt werden, ergreift GS1 Switzerland innert einer den Umständen angemessenen Frist die zur Mängelbehebung erforderlichen angemessenen Massnahmen, sofern GS1 Switzerland für den Mangel einzustehen hat und den Kunden kein Verschulden trifft.

    -GS1 Switzerland kann weder garantieren, dass die Services und deren Serverplattform fehlerfrei sind, noch dass sie ohne Unterbruch genutzt werden können. Insbesondere ist GS1 Switzerland berechtigt, den Zugriff für dringende Wartungsarbeiten auch ausserhalb regulärer Wartungsfenster auszusetzen. Der einwandfreie Betrieb der Services im Zusammenhang mit Software von Dritten wird nicht gewährleistet.

    -Bei nicht vom bzw. durch GS1 Switzerland vorgenommenen Veränderungen oder Eingriffen in die Services, insbesondere bei Fehlbedienung durch den Kunden sowie Änderungen von Betriebs- und/oder Nutzungsbedingungen erlischt die Gewährleistung automatisch.

    -GS1 Switzerland kann nicht gewährleisten, dass Daten, die von Kunden zur Verfügung gestellt und über einen Service von GS1 Switzerland bearbeitet werden, insbesondere Produktdaten, jederzeit genau, korrekt, vollständig, zuverlässig, relevant, verfügbar und aktuell sind.

  3. Für werkvertragliche Leistungen gilt:

    -Die Abnahme erfolgt gemäss dem im zusätzlichen Vertrag definiertem Prozess.

    -GS1 Switzerland gewährleistet, dass Arbeitsresultate (i) den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften entsprechen, und (ii) keinen ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweisen. Zugesicherte Eigenschaften sind nur diejenigen, die in einem separaten Vertrag oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

    -Bei Eintritt und Mitteilung eines Mangels während 6 Monaten nach Abnahme steht dem Kunden anstelle der Gewährleistungsansprüche des Obligationenrechts ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung zu. Gelingt es GS1 Switzerland auch nach zweimaligem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, den Mangel zu beheben, kann der Kunde Minderung verlangen oder vom betroffenen Auftrag zurücktreten.

    -Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch nicht sachgemässe Anwendung durch den Kunden, natürliche Abnutzung, mangelhafte Wartung oder Umwelteinflüsse verursacht worden sind.

  4. Die vorliegenden Bestimmungen regeln die von GS1 Switzerland gewährte Gewährleistung abschliessend, und jegliche weitere Gewährleistung von GS1 Switzerland ist ausdrücklich ausgeschlossen.

E. Haftung

  1. GS1 Switzerland haftet dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund (vertragliche oder ausservertragliche Gründe), ausschliesslich für direkten und unmittelbaren Schaden, falls dieser durch GS1 Switzerland schuldhaft (z.B. infolge unrichtiger Nummernzuteilung) verursacht worden ist. Mit Ausnahme der Haftung für grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden haftet GS1 Switzerland insgesamt bis zum Betrag, der vom Kunden für die Mitgliedschaft bzw. den betroffenen Service für 12 Monate bezahlt wurde.  
  2. Die Haftung für mittelbare und indirekte Schäden oder wirtschaftliche Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsabschlüsse, Wert- oder Umsatzverlust, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfall, Datenverlust und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen, es sei denn, dass GS1 Switzerland von Gesetzes wegen zwingend für derartige Schäden einzustehen hat.
  3. Diese Haftungsbegrenzungen gelten für GS1 Switzerland, seine verbundenen Unternehmen, Hilfspersonen, Auftragnehmer und Lieferanten.

F. Geistiges Eigentum

  1. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte am GS1 System und an den von GS1 Switzerland angebotenen Services gehören GS1 Switzerland oder Dritten. GS1 Switzerland ist berechtigt, das GS1 System und die Services dem Kunden gemäss Vertrag zur Verfügung zu stellen.
  2. Rechte an den von GS1 Switzerland für den Kunden hergestellten oder entwickelten Arbeitsresultaten (z.B. Konzepte, Materialien etc.) werden nur dann dem Kunden übertragen, wenn dies explizit im Vertrag vereinbart wird und nachdem die vollständige Vergütung für die Arbeitsresultate vom Kunden bezahlt wurden.  
  3. Ohne anderslautende Vereinbarung erhält der Kunde an Arbeitsresultaten ein auf interne Zwecke beschränktes, nicht ausschliessliches, nicht übertragbares, örtlich und zeitlich unlimitiertes Nutzungsrecht.
  4. Bestreitet ein Dritter das Eigentum und/oder die Nutzungsrechte an den Services, die aufgrund des Vertrages von GS1 Switzerland dem Kunden zur Nutzung überlassen werden, hat der Kunde GS1 Switzerland unverzüglich über den vom Dritten erhobenen Anspruch zu informieren. Der Kunde ermächtigt GS1 Switzerland zur alleinigen Führung und Beilegung des Rechtsstreits, insbesondere auch mittels Vergleich. Der Kunde unterstützt GS1 Switzerland diesbezüglich und befolgt seine Anweisungen.

G. Datenschutz

  1. GS1 Switzerland bearbeitet Personendaten der Kunden gemäss seiner jeweils gültigen und auf der Webseite publizierten Datenschutzerklärung.

H. Handlungen im Kundenportal

  1. Handlungen, Erklärungen oder Änderungen, die der Kunde oder von ihm berechtigte Personen im Kundenportal von GS1 Switzerland vornehmen, insbesondere Anmeldungen, Bestellungen, Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen, Verlängerungen oder Kündigungen, gelten als rechtsverbindlich abgegeben und entsprechen der Schriftform.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, seine Stammdaten im Kundenportal regelmässig zu prüfen und stets aktuell zu halten. GS1 Switzerland darf davon ausgehen, dass eine im Kundenportal vorgenommene Handlung vom Kunden selbst oder von einer von ihm autorisierten Person ausgeführt wurde. Der Kunde trägt das Risiko für Handlungen, die mit seinen Zugangsdaten vorgenommen werden, soweit GS1 Switzerland kein Verschulden trifft.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Eine Haftung von GS1 Switzerland für Schäden infolge unsorgfältiger Handhabung der Zugangsdaten oder unbefugter Nutzung durch Dritte ist ausgeschlossen, soweit GS1 Switzerland kein Verschulden trifft.
  4. Technische Störungen oder Übermittlungsfehler im Kundenportal berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt oder zur Anfechtung einer im Portal vorgenommenen Handlung, sofern GS1 Switzerland deren Eingang oder Ausführung ordnungsgemäss bestätigt.
  5. GS1 Switzerland kann dem Kunden im Kundenportal Mitteilungen und Vertragsinformationen (z. B. Rechnungen, Vertragsbestätigungen, Kursinformationen oder Änderungen der AVB) in elektronischer Form zustellen. Diese gelten mit Bereitstellung im Kundenportal als zugestellt.

I. Änderung der AVB

  1. GS1 Switzerland ist berechtigt, diese AVB jederzeit anzupassen. Änderungen dieser AVB, die keine oder nur unwesentliche Auswirkungen auf bestehende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien haben (wie z.B. redaktionelle Anpassungen oder technische Klarstellungen), können jederzeit ohne Vorankündigung vorgenommen werden. Über die neuen AVB wird der Kunde in Textform informiert und es werden ihm die neuen AVB in Textform zur Verfügung gestellt.  
  2. Änderungen dieser AVB, welche die Rechte und Pflichten der Parteien nicht nur unwesentlich betreffen, werden dem Kunden mindestens 60 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform (z. B. per E-Mail oder über das Kundenportal) mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Auf dieses Widerspruchsrecht und die Frist wird der Kunde in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Lösung. Kommt keine Einigung zustande und führen die Änderungen zu einer unzumutbaren Fortführung des Vertragsverhältnisses für den Kunden, ist dieser berechtigt, den Vertrag ausserordentlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen. Erfolgt keine Kündigung vor dem Inkrafttreten der neuen AVB, gilt der Widerspruch als zurückgezogen und die neuen AVB als angenommen.

J. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Anwendbar auf das Rechtsverhältnis zwischen GS1 Switzerland und dem Kunden ist ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und unter Ausschluss des Kollisionsrechts.  
  2. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.  
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  • Stand: 01.06.2013
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