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  2. Rechtliches & Gebühren
  3. Statuten Verein GS1 Schweiz

Statuten Verein GS1 Schweiz

Stand: 28.05.2013

I Name, Sitz und Zweck des Vereins

Art. 1 Name und Sitz

  1. Unter den Namen Verein GS1 Schweiz, Association GS1 Suisse, Associazione GS1 Svizzera, Association GS1 Switzerland besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. ZGB. 
  2. Der Sitz des Vereins ist Bern. 

Art. 2 Zweck 

  1. Der Verein GS1 Schweiz unterstützt seine Mitglieder branchenübergreifend bei der Verbesserung der Prozesse in den Wertschöpfungssystemen und bei der Errichtung von Wertschöpfungsnetzwerken. Er fördert insbesondere Initiativen zur effizienteren Zusammenarbeit zwischen Herstellern, Handel und Dienstleistern, unterstützt die Umsetzung internationaler Standards, bietet Aus- und Weiterbildung an und stellt geeignete Kommunikationsplattformen bereit. Der Verein GS1 Schweiz tritt einheitlich am Markt, in der Öffentlichkeit und gegenüber staatlichen Institutionen sowohl national als auch international auf und realisiert das branchenneutrale Kompetenzzentrum für Verbesserungen in Logistik, Supply Chain und Demand zwischen Handel, Industrie, Dienstleistern und öffentlicher Hand in der Schweiz.
  2. Der Verein GS1 Schweiz besorgt die Administration und die Promotion des Identifikationssystems in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein im Rahmen der international geltenden Normen und der Statuten von GS1.
  3. Der Verein GS1 Schweiz kann Liegenschaften im In­ und Ausland erwerben, Zweigniederlassungen errichten und sich an anderen Gesellschaften beteiligen.

II Mitgliedschaft und Beiträge

Art. 3 Mitgliedschaft 

  1. Natürliche und juristische Personen können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Der Austritt eines Vereinsmitglieds kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
  3. Die Generalversammlung kann ein Vereinsmitglied aus wichtigen Gründen ausschliessen. Ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren Jahresbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahrs.

Art. 4 Beiträge 

  1. Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet.
  2. Die genaue Höhe des Mitgliederbeitrags wird in einem Reglement von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands festgelegt. Das Reglement bildet als Anhang einen integrierenden Bestandteil der Statuten.
  3. Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht.

III Organisation

Art. 5 Organe 

Die Organe des Vereins GS1 Schweiz sind: a) die Generalversammlung 

  1. der Vorstand 
  2. die Revisionsstelle 

Art. 6 Generalversammlung

Einberufung

  1. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand einberufen. 
  2. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn dies der Vorstand beschliesst oder wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der zu behandelnde Geschäfte verlangt. 
  3. Generalversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen mit Angabe der Traktanden schriftlich einberufen. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. 

Stimmrecht

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung werden mit den offenen Stimmen der Mehrheit aller anwesenden Mitglieder gefasst. Juristische Personen lassen sich durch ihre Bevollmächtigten vertreten und haben eine Stimme. 

Befugnisse

5. Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist für folgende unübertragbare Geschäfte zuständig: 

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes
  2. Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Kontrollberichtes 
  3. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten
  4. Wahl und Abwahl der Revisionsstelle
  5. Genehmigung der Mitgliederbeitragsordnung
  6. Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
  7. Genehmigung von Statuten und Statutenrevisionen
  8. Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung
  9. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins (mit ⅔ aller anwesenden Stimmen)
  10. Beschlussfassung über Anträge aus dem Kreis der Mitglieder

Versammlungsleitung und Protokollführung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten geleitet.
  2. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches jeweils mindestens zehn Tage vor der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Einsicht aufgelegt oder den Mitgliedern auf andere Weise zugänglich gemacht wird. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestimmt.

Art. 7 Vorstand

Zusammensetzung und Amtsdauer

  1. Der Vorstand besteht aus maximal 31 Mitgliedern. 
  2. Der Vorstand konstituiert sich unter dem Präsidenten selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.
  3. Ein Vorstandsmitglied wird grundsätzlich funktions­ und firmengebunden gewählt. Das bedeutet, dass ein Vorstandsmitglied verpflichtet ist, seinen Rücktritt auf die nächste Generalversammlung hin zu erklären, sobald es seine Beschäftigung bzw. Funktion innerhalb der Mitgliedsfirma wechselt und die Anforderungen einer Vorstandsmitgliedschaft nicht mehr erfüllt oder die Anstellung aufgelöst wird. Eine Wiederwahl ist nur möglich, sofern das Vorstandsmitglied bis zur nächsten Generalversammlung eine adäquate Beschäftigung, Funktion oder Arbeitsstelle in derselben oder einer anderen Mitgliedsfirma angenommen hat. 
  4. Auf Vorschlag des Vorstands können innerhalb der maximalen Anzahl Vorstandsmitglieder gemäss Ziffer 1 oben maximal ein Drittel der Vorstandsmitglieder der Generalversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden, die nicht in einer Mitgliedsfirma tätig sind, jedoch für den Verein GS1 Schweiz über interessante Fach­ bzw. andere Kenntnisse (Experten, Wissenschaftler, Behördenvertreter usw.) verfügen. 

Befugnisse

  1. Der Vorstand ist das oberste Führungsorgan. Er übt die Oberleitung, die Aufsicht und die Kontrolle über die Geschäftsführung aus. Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. 
  2. Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Vorstand eine Geschäftsstelle. Diese besorgt die Geschäftsführung im Rahmen der Weisungen des Vorstandes und des Organisationsreglements.
  3. Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Geschäftspolitik und lässt sich über den Geschäftsgang regelmässig informieren. Er kann Ausschüsse bilden und einzelne seiner Aufgaben an sie delegieren. Diese Ausschüsse unterstehen der Aufsicht des Vorstands. Der Vorstand delegiert die Führung der laufenden Geschäfte, soweit nicht das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement etwas anderes vorsehen, an die Geschäftsleitung. Er behält sich jedoch insbesondere folgende Aufgaben selber vor:
    1. Festlegung der Vereinspolitik, des Leitbildes und der daraus abgeleiteten 

      Zielsetzungen, Strategien und Ausrichtungen

    2. Beschlussfassung über die Organisation und grundsätzlichen Aufgaben sowie den Erlass des entsprechenden Organisationsreglements und der Kompetenzordnung
    3. Beschlussfassung über den Einsatz von Ausschüssen, Ad-hoc- und Projektgruppen
    4. Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
    5. Behandlung von Rechtsstreitigkeiten mit besonderer Bedeutung inkl. Einleitung von Prozessen
    6. Beschlussfassung über Kooperationen, Mitgliedschaften und Beteiligungen
    7. Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschluss von Mitgliedern aufgrund des nicht einbezahlten Mitgliederbeitrags
    8. Beschlussfassung über strategische Personalgrundsätze
    9. Beschlussfassung über die allgemeine Unterschriftenregelung
    10. Wahl und Abwahl des Vizepräsidenten
    11. Ernennung und Abberufung des Vorsitzenden der Geschäftsleitung auf Antrag des Präsidenten
    12. Beschlussfassung bezüglich der fristlosen Entlassung von Mitgliedern der 

      Geschäftsleitung

    13. Genehmigung und Überwachung des Jahresbudgets
    14. Beschlussfassung über Investitionen und Desinvestitionen gemäss der Kompetenzordnung

Versammlungsleitung und Protokollführung

  1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens dreimal jährlich. Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel zwei Wochen zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Zu den Vorstandssitzungen können bei Bedarf weitere Vereinsmitglieder und externe Fachleute eingeladen werden.
  2. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmit gliedern innerhalb von 14 Tagen zuzustellen ist. Das Protokoll wird jeweils an der nächsten Vorstandssitzung genehmigt.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Über nicht traktandierte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind an der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren.

Art. 8 Präsident, Vizepräsident

  1. Die Vorstandsmitglieder schlagen der Generalversammlung aus ihrem Kreis einen Präsidenten zur Wahl vor. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Er überwacht den Geschäftsgang in enger Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung. 
  2. In wichtigen Geschäften vertritt der Präsident den Verein gegen aussen. Die Einzelheiten regeln das Organisationsreglement und die Kompetenzregelung. 
  3. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrem Kreis einen Vizepräsidenten. Bei Verhinderung des Präsidenten bzw. Ausscheiden aus dem Vorstand vertritt der Vizepräsident den Präsidenten bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung.

Art. 9 Revisionsstelle 

  1. Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. 
  2. Als Revisionsstelle kann eine natürliche oder juristische Person gewählt werden. Die Revisionsstelle muss nach Art. 69b Abs. 3 ZGB i. V. m. Art. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein und die Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 erfüllen.
  3. Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. 
  4. Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit möglich.

Art. 10 Beirat 

1. Zur Wahrnehmung von spezifischen Fragen kann ein vom Vorstand rekrutierter Beirat ohne Organfunktion bestimmt werden.

IV-Besonderheiten in Zusammenhang mit dem Identifikationssystem (EAN/GS1)

Art. 11 EAN/GS1

In Zusammenhang mit dem Identifikationssystem gelten folgende Bestimmungen: 

  1. Der Verein GS1 Schweiz koordiniert die nationale und internationale Nummernzuteilung und wahrt die Interessen von GS1 Schweiz bei GS1 (Global).
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf eine seinen Bedürfnissen entsprechende Zuteilung von Systemteilnehmer­Nummern (EAN/GS1) zur systemkonformen Verwendung. 
  3. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein GS1 Schweiz verliert das Mitglied das Recht, seine ihm zugeteilte Systemteilnehmer­Nummer (EAN/GS1) in irgendeiner Art und Weise weiterzuverwenden. Diese Nummern fallen ohne Vergütung an den Verein GS1 Schweiz zurück. 

V Schlussbestimmungen

Art. 12 Vereinsvermögen und Haftung

  1. Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, Erträgen aus dem Vereinsvermögen, Erlösen aus Dienstleistungen und sonstigen Zuwendungen zusammen.
  2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Art. 13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden  Mitglieder beschlussfähig, jedoch weiter an das Quorum von ⅔ der anwesenden Stimmen bei der Beschlussfassung gebunden. 
  2. Bei der Auflösung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des allfällig vorhandenen Vereinsvermögens.
  3. Wenn sich der Verein GS1 Schweiz durch Fusion mit einem anderen Verband mit gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten.

Art. 14 Schiedsklausel

1. Allfällige Anstände zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten und Reglementen werden durch ein aus drei am betreffenden Anstand unbeteiligten Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht erledigt.

Art. 15 Inkrafttreten der Statuten

1. Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Generalversammlung vom 

28. Mai 2013 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt. 

 

Reglement über die Mitgliederbeiträge 
Preise gemäss Entscheid der Generalversammlung Verein GS1 Schweiz vom 7. Juni 2024 

Umsatz- kategorie

Jährlicher, weltweiter Unter- nehmungsumsatz in CHF

Grundgebühr für Dienstleistungen in CHF (jährlich)

Zuschlag für die Nutzung des GS1 Systems in CHF (jährlich)

1

Bis 1 Mio.

275.–

0.–

2

1 Mio. bis 2 Mio.

330.–

110.–

3

2 Mio. bis 4 Mio.

330.–

330.–

4

4 Mio. bis 6 Mio.

385.–

605.–

5

6 Mio. bis 10 Mio.

385.–

935.–

6

10 Mio. bis 20 Mio.

440.–

1 210.–

7

20 Mio. bis 40 Mio.

440.–

1 540.–

8

40 Mio. bis 60 Mio.

495.–

1 980.–

9

60 Mio. bis 100 Mio.

495.–

2 640.–

10

100 Mio. bis 200 Mio.

605.–

3 630.–

11

200 Mio. bis 400 Mio.

715.–

5 720.–

12

400 Mio. bis 600 Mio.

825.–

9 075.–

13

600 Mio. bis 1 Mia.

1 100.–

15 675.–

14

1 Mia. bis 5 Mia.

1 375.–

21 175.–

15

Über 5 Mia.

2 475.–

25 575.–

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