Unter den Namen Verein GS1 Schweiz, Association GS1 Suisse, Associazione GS1 Svizzera, Association GS1 Switzerland besteht mit Sitz in Bern ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. ZGB. Der Verein GS1 Schweiz unterstützt seine Mitglieder branchenübergreifend bei der Verbesserung der Prozesse in den Wertschöpfungssystemen.
Der
Verein GS1 Schweiz fördert insbesondere Initiativen zur effizienteren
Zusammenarbeit zwischen Herstellern, Handel und Dienstleistern,
unterstützt die Umsetzung internationaler Standards, bietet Aus- und
Weiterbildung an und stellt geeignete Kommunikationsplattformen bereit.
Der Verein GS1 Schweiz tritt einheitlich am Markt, in der Öffentlichkeit
und gegenüber staatlichen Institutionen sowohl national als auch
international auf und realisiert das branchenneutrale Kompetenzzentrum
für Verbesserungen in Logistik, Supply Chain und Demand zwischen Handel,
Industrie, Dienstleistern und öffentlicher Hand in der Schweiz.
Der Verein GS1 Schweiz besorgt die Administration und die Promotion des Identifikations-Systems in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein im Rahmen der international geltenden Normen und der Statuten von GS1.
Der
Verein GS1 Schweiz kann Liegenschaften im In- und Ausland erwerben,
Zweigniederlassungen errichten und sich an anderen Gesellschaften
beteiligen.
Die Organe des Vereins GS1 Schweiz sind:
a. | Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Jedes Mitglied hat eine Stimme. |
| b. | Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt und wird vom
Vorstand einberufen. |
| c. | Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder
durch einen begründeten schriftlichen Antrag von einem Zehntel aller
Mitglieder einberufen werden. |
| d. | Die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung werden mit den offenen
Stimmen der Mehrheit aller anwesenden Mitglieder gefasst. Juristische
Personen lassen sich durch ihre Bevollmächtigten vertreten und haben
eine Stimme. |
| e. | Es darf nur über Geschäfte Beschluss gefasst werden, die in der
Einladung angekündigt sind. Die Einladung hat mindestens 30 Tage zuvor
zu erfolgen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens 14 Tage vor der
Generalversammlung dem Vorstand vorliegen. |
| f. | Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: Entgegennahme des Jahresberichtes
|
a. | Der Vorstand ist das oberste Führungsorgan. Er besteht aus maximal 31 Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrem Kreis max. vier Vizepräsidenten, die mit dem Präsidenten das Präsidium bilden. Bei Verhinderung des Präsidenten bzw. Ausscheiden aus dem Vorstand wählen die Vizepräsidenten aus ihrem Kreis einen stellvertretenden Präsidenten bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. |
| b. | Der Vorstand konstituiert sich unter dem Präsidenten selbst und gibt
sich in eigener Kompetenz ein Organisationsreglement. Die Amtsdauer
beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist maximal für zwei weitere
Amtsperioden (insgesamt neun Jahre) zulässig. |
| c. | Die Vorstandsmitglieder werden funktions- und firmengebunden gewählt. D.h., dass die Vorstandsmitglieder verpflichtet sind, ihren Rücktritt auf die nächste Generalversammlung hin zu erklären, sobald sie Beschäftigung, Funktion oder Arbeitsstelle wechseln bzw. ändern. Eine Wiederwahl ist nur möglich, sofern das Vorstandsmitglied bis zur nächsten Generalversammlung eine adäquate Beschäftigung, Funktion oder Arbeitsstelle angenommen hat. Der Präsident kann ohne adäquate Beschäftigung, Funktion oder Arbeitsstelle bis zur nächsten Generalversammlung durch die Generalversammlung ausnahmsweise maximal auf ein Jahr wiedergewählt werden. |
| d. | Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es
die Geschäfte erfordern. Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat
schriftlich, in der Regel zwei Wochen zum Voraus, zu erfolgen und hat
über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Über die
Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. |
| e. | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über nicht
traktandierte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden,
sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Beschlüsse über einen
gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg gefasst
werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt.
Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller
Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu
protokollieren. |
| f. | Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem
andern Organ vorbehalten sind. Er bestellt insbesondere die
Geschäftsleitung. |
| g. | Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Vorstand eine
Geschäftsstelle. Diese besorgt die Geschäftsführung im Rahmen der
Weisungen des Vorstandes und des Organisationsreglements. |
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Sie kann auf
die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn der Verein nicht zur
ordentlichen Revision verpflichtet ist, weil der Verein zwei der
nachstehenden Grössen gemäss Art. 69c ZGB in zwei aufeinander folgenden
Geschäftsjahren nicht überschreitet:
Der Verzicht gilt auch für die
nachfolgenden Jahre. Der Verein muss seine Buchführung durch eine
Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied,
das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht
unterliegt, dies verlangt. Die Vorschriften des Obligationenrechts über
die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind im Übrigen
entsprechend
anwendbar.
Zur Wahrnehmung von spezifischen Fragen kann ein vom Vorstand rekrutierter Beirat ohne Organfunktion bestimmt werden.
Im Zusammenhang mit dem Identifikations-System gelten folgende
besonderen Bestimmungen:
Diese Statuten sind anlässlich der Gründerversammlung vom 22.11.2004 genehmigt worden und werden per 01.01.2005 in Kraft gesetzt. Der Vorstand wird beauftragt, den Verein im Handelsregister eintragen zu lassen.
Der Verein GS1 Schweiz übernimmt sämtliche Aktiven von CHF 8 082 988.32 und Fremdkapital von CHF 1 622 326.03 des Vereins EAN, in Basel, und sämtliche Aktiven von CHF 1 487 329.– und Fremdkapital von CHF 1 005 186.– des Vereins SGL, in Bern, sowie sämtliche Aktiven von CHF 466 368.03 und Fremdkapital von CHF 487 436.83 des Vereins ECR, in Biel, auf dem Weg der Kombinationsfusion gemäss Fusionsvertrag vom 13.09.2004 per 01.01.2005.
Allfällige Anstände zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten und Reglementen werden durch ein aus drei am betreffenden Anstand unbeteiligten Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht erledigt.
Genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 29.03.2006, revidiert letztmals am 28.05.2010.
Der Präsident