Statuten Verein GS1 Schweiz

Art. 1 Name, Sitz und Zweck

Unter den Namen Verein GS1 Schweiz, Association GS1 Suisse, Associazione GS1 Svizzera, Association GS1 Switzerland besteht mit Sitz in Bern ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. ZGB. Der Verein GS1 Schweiz unterstützt seine Mitglieder branchenübergreifend bei der Verbesserung der Prozesse in den Wertschöpfungssystemen.


Der Verein GS1 Schweiz fördert insbesondere Initiativen zur effizienteren Zusammenarbeit zwischen Herstellern, Handel und Dienstleistern, unterstützt die Umsetzung internationaler Standards, bietet Aus- und Weiterbildung an und stellt geeignete Kommunikationsplattformen bereit. Der Verein GS1 Schweiz tritt einheitlich am Markt, in der Öffentlichkeit und gegenüber staatlichen Institutionen sowohl national als auch international auf und realisiert das branchenneutrale Kompetenzzentrum für Verbesserungen in Logistik, Supply Chain und Demand zwischen Handel, Industrie, Dienstleistern und öffentlicher Hand in der Schweiz.


Der Verein GS1 Schweiz besorgt die Administration und die Promotion des Identifikations-Systems in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein im Rahmen der international geltenden Normen und der Statuten von GS1.


Der Verein GS1 Schweiz kann Liegenschaften im In- und Ausland erwerben, Zweigniederlassungen errichten und sich an anderen Gesellschaften beteiligen.

Art. 2 Mitgliedschaft

  1. Natürliche und juristische Personen können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

  2. Der Austritt eines Vereinsmitglieds kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

  3. Die Vereinsversammlung kann ein Vereinsmitglied aus wichtigen Gründen ausschliessen. Ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren Jahresbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahrs.

  4. Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.

Art. 3 Mittel

  1. Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet.

  2. Die genaue Höhe des Mitgliederbeitrags wird in einem Reglement von der Vereinsversammlung festgelegt, das diesen Statuten als Anhang beiliegt.

  3. Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, Erträgen aus dem Vereinsvermögen, Erlösen aus Dienstleistungen und sonstigen Zuwendungen beschafft.

  4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Art. 4 Organisation

Die Organe des Vereins GS1 Schweiz sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • Revision.

Generalversammlung


a. 

Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

b.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen.

c.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder durch einen begründeten schriftlichen Antrag von einem Zehntel aller Mitglieder einberufen werden.

d.
Die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung werden mit den offenen Stimmen der Mehrheit aller anwesenden Mitglieder gefasst. Juristische Personen lassen sich durch ihre Bevollmächtigten vertreten und haben eine Stimme.

e.
Es darf nur über Geschäfte Beschluss gefasst werden, die in der Einladung angekündigt sind. Die Einladung hat mindestens 30 Tage zuvor zu erfolgen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand vorliegen.

f. Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Kontrollberichtes
  • Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten
  • Wahl und Abwahl der Revisionsstelle
  • Genehmigung der Mitgliederbeitragsordnung
  • Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
  • Genehmigung von Statuten und Statutenrevisionen
  • Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins (mit 2⁄3 aller anwesenden Stimmen)
  • Beschlussfassung über Anträge aus dem Kreis der Mitglieder

Vorstand


a. 

Der Vorstand ist das oberste Führungsorgan. Er besteht aus maximal 31 Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrem Kreis max. vier Vizepräsidenten, die mit dem Präsidenten das Präsidium bilden. Bei Verhinderung des Präsidenten bzw. Ausscheiden aus dem Vorstand wählen die Vizepräsidenten aus ihrem Kreis einen stellvertretenden Präsidenten bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung.

b.
Der Vorstand konstituiert sich unter dem Präsidenten selbst und gibt sich in eigener Kompetenz ein Organisationsreglement. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist maximal für zwei weitere Amtsperioden (insgesamt neun Jahre) zulässig.

c.
Die Vorstandsmitglieder werden funktions- und firmengebunden gewählt. D.h., dass die Vorstandsmitglieder verpflichtet sind, ihren Rücktritt auf die nächste Generalversammlung hin zu erklären, sobald sie Beschäftigung, Funktion oder Arbeitsstelle wechseln bzw. ändern. Eine Wiederwahl ist nur möglich, sofern das Vorstandsmitglied bis zur nächsten Generalversammlung eine adäquate Beschäftigung, Funktion oder Arbeitsstelle angenommen hat.
Der Präsident kann ohne adäquate Beschäftigung, Funktion oder Arbeitsstelle bis zur nächsten Generalversammlung durch die Generalversammlung ausnahmsweise maximal auf ein Jahr wiedergewählt werden.

d.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel zwei Wochen zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Über die Verhandlungen
ist ein Protokoll zu führen.

e.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über nicht traktandierte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.

f.
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem andern Organ vorbehalten sind. Er bestellt insbesondere die Geschäftsleitung.

g.
Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Vorstand eine Geschäftsstelle. Diese besorgt die Geschäftsführung im Rahmen der Weisungen des Vorstandes und des Organisationsreglements.

Revision


Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn der Verein nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, weil der Verein zwei der nachstehenden Grössen gemäss Art. 69c ZGB in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet:

  1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken
  2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken
  3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind im Übrigen entsprechend
anwendbar.

Beirat


Zur Wahrnehmung von spezifischen Fragen kann ein vom Vorstand rekrutierter Beirat ohne Organfunktion bestimmt werden.

Art. 5 Identifikations-System (EAN/GS1)

Im Zusammenhang mit dem Identifikations-System gelten folgende besonderen Bestimmungen:

  1. Der Verein GS1 Schweiz koordiniert die nationale und internationale Nummernzuteilung und wahrt die Interessen von GS1 Schweiz bei GS1 (Global).

  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf eine seinen Bedürfnissen entsprechende Zuteilung von Systemteilnehmer-Nummern (EAN/GS1) zur systemkonformen Verwendung. Der Verein GS1 Schweiz garantiert den Mitgliedern die Einmaligkeit der zugeteilten Nummern, jedoch längstens bis drei Jahre nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

  3. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein GS1 Schweiz verliert das Mitglied das Recht, seine ihm zugeteilte Systemteilnehmer-Nummer (EAN/GS1) in irgendeiner Art und Weise weiter zu verwenden. Diese Nummern fallen ohne Vergütung an den Verein GS1 Schweiz zurück. Sie sind nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren frei zur Zuteilung an ein anderes Mitglied.

Art. 6 Auflösung, Fusion und Liquidation

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2⁄3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

  2. Bei der Auflösung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des allfällig vorhandenen Vereinsvermögens.

  3. Wenn sich der Verein GS1 (Schweiz, Suisse, Svizzera) durch Fusion mit einem anderen Verband mit gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten.

Art. 7 Schlussbestimmungen

Diese Statuten sind anlässlich der Gründerversammlung vom 22.11.2004 genehmigt worden und werden per 01.01.2005 in Kraft gesetzt. Der Vorstand wird beauftragt, den Verein im Handelsregister eintragen zu lassen.

Art. 8 Fusion

Der Verein GS1 Schweiz übernimmt sämtliche Aktiven von CHF 8 082 988.32 und Fremdkapital von CHF 1 622 326.03 des Vereins EAN, in Basel, und sämtliche Aktiven von CHF 1 487 329.– und Fremdkapital von CHF 1 005 186.– des Vereins SGL, in Bern, sowie sämtliche Aktiven von CHF 466 368.03 und Fremdkapital von CHF 487 436.83 des Vereins ECR, in Biel, auf dem Weg der Kombinationsfusion gemäss Fusionsvertrag vom 13.09.2004 per 01.01.2005.

Art. 9 Schiedsgericht

Allfällige Anstände zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten und Reglementen werden durch ein aus drei am betreffenden Anstand unbeteiligten Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht erledigt.


Genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 29.03.2006, revidiert letztmals am 28.05.2010.


Der Präsident

Alternativtext

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