Die nachstehend abgedruckten Allgemeinen Geschäfts- und
Teilnahmebedingungen (nachfolgend AGB) regeln das Rechtsverhältnis
zwischen dem Verein GS1 Schweiz (nachfolgend «GS1») und seinen
Mitgliedern bzw. Vertragspartnern für das Gebiet der Schweiz und des
Fürstentums Liechtenstein.
Für das Rechtsverhältnis zwischen GS1 und
dem Vertragspartner sind ausschliesslich die AGB von GS1 anwendbar. Von
den AGB der GS1 abweichende Bestimmungen – insbesondere AGB des
Vertragspartners und/oder mündliche Vereinbarungen – gelten nur, soweit
sie von GS1 schriftlich anerkannt worden sind.
Die rechtliche
Unwirksamkeit einzelner Teile der AGB hat nicht die Unwirksamkeit der
übrigen Teile oder des Vertrages selbst zur Folge. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an
vereinbart, die dem Willen der Parteien wirtschaftlich am nächsten
kommt.
Die Angebote von GS1 sind freibleibend und unverbindlich, sofern bei Angebotsangabe nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. An sprachliche oder telefonische Erklärungen ist GS1 nur bei nachträglicher, per Schrift, Fax oder E-Mail erfolgter Bestätigung gebunden.
Die dem Angebot zugehörigen Unterlagen wie
Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen und Eigenschaftsangaben dienen
lediglich zu Informationszwecken und sind nur dann massgeblich, soweit
sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Zeichnungen und
andere Unterlagen verbleiben im geistigen Eigentum von GS1.
GS1 lehnt jede Haftung für eventuelle Fehler oder Ungenauigkeiten in Verbindung mit Unterlagen ab.
Mit der Annahme der Offerte kommt ein Vertrag zustande. Gleichzeitig
erklärt der Vertragspartner, dass ausschliesslich die AGB von GS1
anwendbar sind.
Änderungswünsche des Vertragspartners sind nach
Vertragsschluss grundsätzlich
möglich, sofern GS1 den
Änderungswünschen schriftlich zustimmt. GS1 teilt dem Vertragspartner
mit, welche Auswirkungen die Änderungswünsche auf die Erbringung der
Leistungen und Preise haben.
GS1 verpflichtet sich, dem Vertragspartner die im Vertrag
versprochenen Leistungen zu erbringen.
Der Vertragspartner
verpflichtet sich, die Leistung anzunehmen und den
vereinbarten Preis
zu bezahlen.
Die Leistungserbringung erfolgt innert der vereinbarten Frist. GS1
ist berechtigt, auch vor einem allenfalls vereinbarten Termin die
Leistungen zu erbringen. GS1 kann die Leistung in mehreren
Teilleistungen erbringen.
Die Frist zur Leistungserbringung
verlängert sich bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die GS1 nicht
zu verantworten hat, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Epidemien,
Unfälle, Krankheiten, erhebliche Betriebsstörungen oder
Arbeitskonflikte, in entsprechender Dauer.
Falls GS1 in Verzug gerät, setzt der Vertragspartner GS1 eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung an. Erfüllt GS1 bis zum Ablauf dieser Nachfrist die Leistungen nicht, kann der Vertragspartner, sofern er dies unverzüglich erklärt, vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner hat bei Verzug von GS1 keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Erfüllungsort für die von GS1 zu erbringenden Leistungen ist der Sitz
von GS1.
Ist die Leistung von GS1 zu versenden, gehen Nutzen und
Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Sache von GS1 zur
Versendung abgegeben wird. Eine Versicherung wird nur auf Weisung des
Vertragspartners, in dessen Namen und auf dessen Kosten, abgeschlossen.
Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ohne
Verpackung und exklusiv Mehrwertsteuer.
Bei grösseren
Lieferungen mittels Post oder anderen Zustelldiensten trägt der
Vertragspartner die Porto- bzw. Transportkosten.
Das Mitglied verpflichtet sich, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge jährlich gemäss Zahlungsbedingungen nach Artikel 10 der AGB an GS1 zu entrichten. Der erste Jahresbeitrag wird mit dem Erhalt der Aufnahmebestätigung fällig. GS1 behält sich das Recht vor, eine Vorauszahlung oder eine Begleichung der Rechnung mittels Lastschriftverfahren (LSV) zu verlangen.
Der Jahresbeitrag
richtet sich nach dem jährlichen Gesamtumsatz des Mitglieds (juristische
Person). Das Mitglied hat mitgliederbeitragsrelevante Änderungen
seines jährlichen Gesamtumsatzes der Geschäftsstelle von GS1 vor der
Rechnungsstellung mitzuteilen. Nicht korrekt deklarierte
Gesamtumsatzzahlen führen zu einer Umtriebsgebühr in der Höhe des GS1
Mitgliederbeitrages (= Basismitgliedschaft + Zuschlag für die Nutzung
des GS1 Systems). Der Mindestbetrag der Umtriebsgebühr beträgt CHF
1000.–. Zusätzlich sind die aufgrund der nicht korrekt deklarierten
Gesamtumsatzzahlen noch ausstehenden Beiträge umgehend an GS1 zu
überweisen.
Das Mitglied informiert GS1 im Rahmen seiner
Informationspflicht jeweils rechtzeitig in schriftlicher Form über
folgende Veränderungen:
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Rechnung innerhalb von 30
Tagen nach Rechnungsdatum rein netto, ohne irgendwelche Abzüge wie
Skonto, Spesen
und Gebühren zu bezahlen.
Der
Vertragspartner kommt nach Ablauf dieser Frist ohne ausdrückliche
Mahnung in Verzug. GS1 ist berechtigt, einen Verzugszins in Höhe von 5 %
Jahreszins auf den geschuldeten Betrag zu fordern.
Ohne schriftliche Zustimmung von GS1 ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Verrechnung mit einer ihm zustehenden Forderung gegenüber GS1 vorzunehmen.
Zugesicherte Eigenschaften sind nur diejenigen, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar durch schlechtes Material, fehlerhaftes Design oder mangelhafte Ausführung verursacht worden sind, so z.B. nicht sachgemässe Anwendung, natürliche Abnutzung, mangelhafte Wartung, Umwelteinflüsse usw. Wandelung, Minderung und der Ersatz eines direkten, indirekten Schadens oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Die Haftung von GS1 beschränkt sich auf die
in diesen Bestimmungen geregelten
vertraglichen Pflichten. In jedem
Fall ist die Haftung von GS1 auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
Jede Haftung aus Verletzung des Vertrages, insbesondere wegen Verzug, falscher Beratung oder nachträglicher Unmöglichkeit, ist für direkte, indirekte Schäden oder Folgeschäden ausgeschlossen.
Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz aus Schäden, die nicht an der durch GS1 erbrachten Leistung selber entstanden sind, wie durch unsachgemässe Anwendung oder Instruktion erfolgte Personenschäden, Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen und entgangener Gewinn, sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, wie z. B. Beeinträchtigung der Unterlagen durch Rollspuren usw.
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft bei GS1 System unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen und entfaltet ihre Wirkung mit dem Eintreffen bei GS1.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.
Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.
Bern, im Dezember 2007